Pflegeversicherung - Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Die Pflegeversicherung wurde 1995 in Deutschland eingeführt.
Seit dem ist die Pflege der Senioren sowohl in Pflegeheimen
als auch in der häuslichen Umgebung durch geeignetes
Pflegepersonal eines ambulanten Pflegedienstes oder durch
prädestinierte Angehörige finanziell abgesichert.
Die gesetzliche
Pflegeversicherung unterscheidet zwischen Pflegegeld und
Pflegesachleistung, die entsprechend einer durch einen Mediziner
beurteilte Pflegebedürftigkeit in Stufen eingeteilt ist.
Pflegegeld wird an Angehörige gezahlt, die die Pflege
im häuslichen Umfeld durchführen. Pflegesachleistungen
werden erbracht entweder für stationäre Pflege in
einem Pflegeheim oder für Pflege durch Personal ambulanter
Pflegedienstleister. Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt
meist etwa 50 % der tatsächlich entstehenden Pflegekosten.
Da zu erwarten ist, dass die Kosten für eine gute Pflege
weiter ansteigen, ist der zusätzliche Abschluss einer
privaten Pflegeversicherung unbedingt zu empfehlen, um im
Alter eine menschenwürdige Pflege zu erhalten.
Die private Pflegeversicherung bietet verschiedene Modelle
an. Sie kann so abgeschlossen werden, dass ein Pflegetagesgeld
an einen Angehörigen, der im häuslichen Umfeld die
Pflege übernimmt, gezahlt wird. Es ist aber auch möglich,
die private Pflegeversicherung so zu gestallten, dass für
den Fall einer Pflegesachleistung in Form einer stationären
Pflege bzw. einer Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst,
die Differenz zwischen den tatsächlich entstehenden stationären
Pflegekosten und dem durch die Pflegeversicherung abgesicherten
Höchstbetrag ausgeglichen werden kann. Eine weitere Form
der privaten Pflegeversicherung ist die Pflegerente. Bei dieser
Risikoversicherung wird vereinbart, dass bei Eintritt der
Pflegebedürftigkeit ein bestimmter Betrag monatlich an
den Versicherungsnehmer
ausgezahlt wird.
Der wesentliche Unterschied zwischen der privaten und der
gesetzlichen Pflegeversicherung besteht darin, dass die Zahlung
der privaten Pflegeversicherung nicht von der Pflegestufe
abhängig gemacht wird. Der vereinbarte Betrag wird unabhängig
vom Schweregrad der Pflegebedürftigkeit ausgezahlt.
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