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Pflegegeld und Pflegesachleistungen
 
 
 
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Pflegetagegeldversicherung. Die besten Tarife für privaten Zusatzschutz (Finanztest 01/2009)
Gut zu wissen - das Wichtigste zur Pflegereform 2008 (Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Gesundheit)
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Was Pflegetagegeldversicherungen zum Beispiel zahlen

Den vollen vereinbarten Tagegeldsatz zahlen Pflegetagegeldversicherungen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Diese Voraussetzungen sind jedoch von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich.

So erhalten Sie von dem einen Versicherer bei häuslicher, teilstationärer oder Kurzzeitpflege 100 Prozent beispielsweise nur in außergewöhnlichen Härtefällen, ansonsten liegt der Tagessatzanteil zwischen 25 Prozent in Pflegestufe I und 75 Prozent in Pflegestufe III. Die Zahlung erfolgt in allen Fällen unabhängig davon, ob der Versicherte durch Pflegefachpersonal oder Verwandte, Freunde oder Nachbarn betreut wird. Bei vollstationärer Pflege wird der volle Tagesgeldsatz dann gezahlt, wenn alle anderen Pflegearten nicht in Betracht kommen. Begibt sich jemand dennoch in vollstationäre Pflege, so werden wiederum zwischen 25 und 75 Prozent des vereinbarten Pflegetagegeldes ausbezahlt.

Beim nächsten Versicherer erhalten Sie möglicherweise 50 Prozent des Tagesgeldes in Pflegestufe I, in den Pflegestufen II und III 100 Prozent, egal ob Sie zu Hause oder im Heim untergebracht sind. Dafür besteht bei diesem Tarif aber eine Wartezeit von 3 Jahren nach Vertragsabschluss, bis Sie eine Leistung erhalten, auch wenn Sie vorher pflegebedürftig werden sollten. Oder Sie müssen, selbst wenn Sie schon 3 Jahre versichert sind, noch eine Karenzzeit von 3 Monaten abwarten, bevor Pflegetagegeld gezahlt wird.

Das heißt, es bedarf eines genauen Vergleichs der Bedingungen der verschiedenen Anbieter, bevor Sie eine Pflegetagegeldversicherung abschließen. Weiter unten erhalten Sie einige Hinweise, an welchen Idealbedingungen Sie sich orientieren können.

Davon abgesehen ist es sinnvoll, wenn die Pflegetagegeldversicherung Sonderzahlungen beinhaltet, die geleistet werden, wenn der Versicherte pflegebedürftig wird. Sie gelten zum Beispiel für den Umbau der Wohnung oder den Umzug in eine barrierefreie Wohnung.

 

 
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